Social Media rechtssicher nutzen – Haftungsrisiken vermeiden

Social Media Dienste bieten den Unternehmen tolle Möglichkeiten: Fotos für die eigene Werbekampagne lassen sich im Web 2.0 leicht finden und herunterladen. Schnappschüsse von eigenen Events machen sich hervorragend auf der Fanpage. Und innerhalb der Social Media Foren lassen sich wunderbar Personendaten zu eigenen Werbezwecken sammeln. All das hat nur einen "kleinen" Haken: Es ist zumeist rechtswidrig. Bei der Minimierung der rechtlichen Risiken für Unternehmen und Mitarbeiter helfen Social Media Guidelines – wenn sie rechtssicher gestaltet sind.

Inhalte nur im Rahmen der Nutzungsrechte nutzen
Die innerhalb von Social Media auffindbaren Inhalte (z. B. Fotos, Logos oder Songdateien) unterliegen häufig dem Schutz des Urheberrechts oder dem Markenrecht. Die Verwendung solcher gesetzlich geschützten Inhalte ist nur dem Inhaber entsprechender Nutzungsrechte erlaubt. Das kann der Urheber bzw. Markenrechtsinhaber sein, oder derjenige, der von dem Berechtigten entsprechende Nutzungsrechte erhalten hat. Die Rechtseinräumung kann z. B. ausdrücklich erfolgen, oder auch durch entsprechende Klauseln in den Nutzungsbedingungen der betreffenden Social Media Plattform. Letzteres allerdings nur, soweit die Klauseln rechtswirksam formuliert sind – was oftmals nicht der Fall ist. Dann ist die Rechteeinräumung unwirksam.

Wer geschützte Inhalte außerhalb der ihm eingeräumten Nutzungsrechte herunterlädt oder anderweit nutzt, handelt in der Regel rechtswidrig und setzt sich dem Risiko anwaltlicher Abmahnungen oder gar Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers aus. Wird die Handlung durch Mitarbeiter eines Unternehmens während der Arbeitszeit begangen, haftet zumeist (auch) das Unternehmen.

Mit Personenabbildungen sensibel umgehen
Die Verbreitung von Personenabbildungen im Intranet oder im Internet ist gängige Praxis. Viele Unternehmen zeigen gerne Fotos von erfolgreichen Kundenveranstaltungen, von Messeaktivitäten oder einfach von der eigenen Betriebsfeier. Häufig wird damit jedoch gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KUrhG) verstoßen. Nach dieser Regelung dürfen Personenabbildungen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden. Dabei sind die Grenzen zum Erlaubten – z.B. die Abbildung einer größeren Menschenmenge - häufig fließend. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung kann sogar strafbar sein. Durch die Mitarbeiter begangene Verstöße sind häufig (auch) dem Unternehmen zuzurechnen.

Soweit Einwilligungen von den abgebildeten Personen eingeholt werden, ist die damit erhoffte Rechtssicherheit oftmals eine Trügerische. Denn die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung sind hoch, ihre Umsetzung muss daher für jeden Fall konkret und sorgfältig geprüft werden.

Verantwortlichkeit für Mitarbeiteraussagen
Auch unrichtige Äußerungen von Mitarbeitern über andere Personen können Gegengenstand rechtlicher Konsequenzen wie beispielsweise einer anwaltlichen Abmahnung sein – z.B. als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Entsprechendes gilt für wettbewerbswidrige Äußerungen über konkurrierende Unternehmen, z.B. im Rahmen einer Forendiskussion. Je nach den Umständen des Einzelfalls können solche Äußerungen wiederum (auch) dem Unternehmen zuzurechnen sein. Mit der zunehmenden Aktivität von Unternehmen und deren Mitarbeiter in Social Media haben derartige Rechtsverstöße deutlich an Häufigkeit zugenommen. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass im Falle von Forendiskussionen etc. häufig unklar ist, ob die betreffenden Personen ihre private Meinung kundtun, oder für ihr Unternehmen sprechen (möchten).

Lesen Sie den gesamten Artikel von Jan Schneider im scm-Newsletter (4/2012).

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Jan Schneider, Fachanwalt für IT-Recht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät SKW Schwarz Rechtsanwälte, berät Unternehmen seit über 10 Jahren in allen rechtlichen Fragestellungen der Informationstechnologie.