Social Media und Recht – Juristische Fallstricke im Social Media Marketing

Die bekannten Social-Media-Plattformen wie Facebook, YouTube und Twitter haben sich für Unternehmen und Agenturen längst als feste Kanäle für Werbung, Marketing und PR etabliert. Mit der wachsenden Relevanz steigt aber auch der juristische Beratungsbedarf. Die rechtlichen Implikationen werden häufig noch unterschätzt, denn die Angebote müssen Anforderungen genügen, die weit über die Vorschriften des Werberechts im herkömmlichen Sinne hinausgehen. Auch im Wettbewerb werden Rechtsverstöße immer häufiger zum Anlass für Abmahnungen und gerichtliches Vorgehen gegen Konkurrenten genommen. Unterlassene Pflichtangaben, Verletzungen des Schleichwerbeverbots und unzulässige Kaltakquise in sozialen Netzwerken – um nur einige Beispiele zu nennen – beschäftigen zunehmend die Gerichte. Aus der Vielzahl von möglichen Rechtsfragen sollten die Akteure im Social Web insbesondere den folgenden Themen besondere Aufmerksamkeit widmen:

Nutzungsbedingungen 
Vor jeder Erstellung einer Unternehmensseite in Social Media muss zunächst geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine kommerzielle Nutzung auf der ausgewählten Plattform überhaupt erlaubt ist, denn bei Verstößen droht eine vorübergehende oder sogar endgültige Sperrung bzw. Löschung seiner Seite. Ein voreiliger Verstoß kann dann schnell ins Gegenteil der erwarteten Werbewirksamkeit umschlagen, denn wenn Manipulationen oder eine unzulässige Verwendung im Netz bekannt und dann unaufhaltsam verbreitet wird („Seite melden“), besteht die nicht abzuschätzende Gefahr eines sogenannten „Shitstorms“, der zu einem PR-Desaster führen kann. Bei Twitter, YouTube und Google+ finden sich derzeit keine besonderen Bestimmungen für kommerzielle Werbeauftritte. Umfangreiche, aber keinesfalls immer klare und wirksame Regelungen gelten für Unternehmesseiten auf Facebook (z.B. http://de-de.facebook.com/legal/terms). Sehr praxisrelevant ist hier etwa, dass Facebook die Durchführung von Promotionaktionen wie z.B. Gewinnspielen in der Chronik selbst durch seine Nutzungsbedingungen untersagt. Promotions müssen stattdessen in gesonderten Apps laufen, die eigens programmiert werden müssen. Verstöße können zwar nicht von Wettbewerbern abgemahnt werden, nicht weniger effektiv ist aber eine Meldung der Seite an Facebook, was durchaus zu einer Sperrung des Auftritts führen kann, und das womöglich mitten in der Aktion.

Informationspflichten
Social-Media-Angebote unterfallen begriffl ich den sogenannten Telemedien, für die das Telemediengesetz (TMG) verschiedene Informationspfl ichten vorsieht, insbesondere die Impressumspflicht. Lange Zeit war weithin unbekannt, dass diese Pflicht nicht nur für eigene kommerzielle Webangeboten gilt, sondern auch für Unternehmen, die ihre Angebote über Plattformen Dritter (z.B. Ebay) vertreiben. Verschiedene Urteile haben hier für Klarheit gesorgt. Mittlerweile hat die Rechtsprechung auch für Facebook & Co. entschieden, dass kommerzielle Seiten ein Impressum aufweisen müssen. Allerdings erweist sich die Einbindung eines Impressums in der Praxis als gar nicht so einfach, da die meist aus den USA stammenden Plattformen dafür keine speziellen Funktionen oder Felder vorsehen. (...)

Weitere Tipps zur Vermeidung von juristischen Fallstricken im Social Media Marketing finden Sie im scm-Newsletter (6/2012) oder im Workshop bei den Social Media Praxistagen, die am 19. und 20. März 2013 in Frankfurt stattfinden.

Dr. Nils Weber und Dr. Markus Robak haben zu diesem Thema das Buch "Social Media und Recht – Juristische Fallstricke im Social Media Marketing" veröffentlicht. 

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Dr. Markus Robak ist seit 2009 Juniorpartner der Kanzlei JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln. Zuvor war Dr. Robak Syndikusanwalt und Datenschutzbeauftragter im Justiziariat des Deutschlandradio Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (2007 bis 2009) sowie Syndikusanwalt in der Rechtsabteilung der Axel Springer AG, Berlin(2005 – 2007). Seine berufliche Karriere begann Dr. Robak als Rechtsanwalt in der Sozietät Linklaters, Köln (2003 – 2005). Er verfügt über langjährige Erfahrungenin den Bereichen Marken- und Wettbewerbsrecht, Presse-, Medien-, Datenschutz- und Urheberrecht. Zudem ist Markus Robak Rechtsexperte im Bereich des Social-Media-Marketings. Dr. Robak ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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Dr. Nils Weber ist Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Seine Spezialgebiete sind das Wettbewerbs-, Marken-, Patent-, Interne- und Prozessrecht. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und hält regelmäßig Vorträge zu Themen aus diesem Rechtsgebiet. Vor seiner Tätigkeit bei JONAS war er als Richter beim Landgericht Bonn und in einer großen internationalen Kanzlei tätig.

 

 

Social Media rechtssicher nutzen – Haftungsrisiken vermeiden

Social Media Dienste bieten den Unternehmen tolle Möglichkeiten: Fotos für die eigene Werbekampagne lassen sich im Web 2.0 leicht finden und herunterladen. Schnappschüsse von eigenen Events machen sich hervorragend auf der Fanpage. Und innerhalb der Social Media Foren lassen sich wunderbar Personendaten zu eigenen Werbezwecken sammeln. All das hat nur einen "kleinen" Haken: Es ist zumeist rechtswidrig. Bei der Minimierung der rechtlichen Risiken für Unternehmen und Mitarbeiter helfen Social Media Guidelines – wenn sie rechtssicher gestaltet sind.

Inhalte nur im Rahmen der Nutzungsrechte nutzen
Die innerhalb von Social Media auffindbaren Inhalte (z. B. Fotos, Logos oder Songdateien) unterliegen häufig dem Schutz des Urheberrechts oder dem Markenrecht. Die Verwendung solcher gesetzlich geschützten Inhalte ist nur dem Inhaber entsprechender Nutzungsrechte erlaubt. Das kann der Urheber bzw. Markenrechtsinhaber sein, oder derjenige, der von dem Berechtigten entsprechende Nutzungsrechte erhalten hat. Die Rechtseinräumung kann z. B. ausdrücklich erfolgen, oder auch durch entsprechende Klauseln in den Nutzungsbedingungen der betreffenden Social Media Plattform. Letzteres allerdings nur, soweit die Klauseln rechtswirksam formuliert sind – was oftmals nicht der Fall ist. Dann ist die Rechteeinräumung unwirksam.

Wer geschützte Inhalte außerhalb der ihm eingeräumten Nutzungsrechte herunterlädt oder anderweit nutzt, handelt in der Regel rechtswidrig und setzt sich dem Risiko anwaltlicher Abmahnungen oder gar Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers aus. Wird die Handlung durch Mitarbeiter eines Unternehmens während der Arbeitszeit begangen, haftet zumeist (auch) das Unternehmen.

Mit Personenabbildungen sensibel umgehen
Die Verbreitung von Personenabbildungen im Intranet oder im Internet ist gängige Praxis. Viele Unternehmen zeigen gerne Fotos von erfolgreichen Kundenveranstaltungen, von Messeaktivitäten oder einfach von der eigenen Betriebsfeier. Häufig wird damit jedoch gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KUrhG) verstoßen. Nach dieser Regelung dürfen Personenabbildungen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden. Dabei sind die Grenzen zum Erlaubten – z.B. die Abbildung einer größeren Menschenmenge - häufig fließend. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung kann sogar strafbar sein. Durch die Mitarbeiter begangene Verstöße sind häufig (auch) dem Unternehmen zuzurechnen.

Soweit Einwilligungen von den abgebildeten Personen eingeholt werden, ist die damit erhoffte Rechtssicherheit oftmals eine Trügerische. Denn die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung sind hoch, ihre Umsetzung muss daher für jeden Fall konkret und sorgfältig geprüft werden.

Verantwortlichkeit für Mitarbeiteraussagen
Auch unrichtige Äußerungen von Mitarbeitern über andere Personen können Gegengenstand rechtlicher Konsequenzen wie beispielsweise einer anwaltlichen Abmahnung sein – z.B. als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Entsprechendes gilt für wettbewerbswidrige Äußerungen über konkurrierende Unternehmen, z.B. im Rahmen einer Forendiskussion. Je nach den Umständen des Einzelfalls können solche Äußerungen wiederum (auch) dem Unternehmen zuzurechnen sein. Mit der zunehmenden Aktivität von Unternehmen und deren Mitarbeiter in Social Media haben derartige Rechtsverstöße deutlich an Häufigkeit zugenommen. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass im Falle von Forendiskussionen etc. häufig unklar ist, ob die betreffenden Personen ihre private Meinung kundtun, oder für ihr Unternehmen sprechen (möchten).

Lesen Sie den gesamten Artikel von Jan Schneider im scm-Newsletter (4/2012).

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Jan Schneider, Fachanwalt für IT-Recht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät SKW Schwarz Rechtsanwälte, berät Unternehmen seit über 10 Jahren in allen rechtlichen Fragestellungen der Informationstechnologie.